Herzlich Willkommen!
Aktuelle Neuigkeiten
Das Bürgergeld wurde (vorerst) abgelehnt – was passiert jetzt mit Hartz IV ab Januar 2023?
Im Bundesrat wurde der Gesetzesentwurf zum Bürgergeld abgelehnt.
Grundsätzlich stimmten zwar alle Länder einer Regelsatzerhöhung auf monatlich 502 € für einen Alleinstehenden zu, aber das Gesetz kann nur „als Ganzes“ verabschiedet werden.
Die Erhöhung der Regelleistung ab Januar 2023 kann deshalb derzeit nicht kommen.
Jetzt muss der Vermittlungsausschuss versuchen, einen Konsens zwischen Bundesregierung und Bundesrat herzuleiten. Dies setzt natürlich eine Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten voraus.
Es kann also folgendes passieren:
Das Gesetz kommt nicht, behindert die Erhöhung und es bleibt bei monatlich 449 €.
Die derzeitige Regelleistungserhöhung tritt in Kraft, gemessen an der Kaufkraft aus 2020/2021 und die Regelleistung erhöht sich auf monatlich 469 €.
Der Vermittlungsausschuss kommt zu einer Einigung und das Gesetz passiert den Bundesrat und tritt in Kraft. Dann kommt die Erhöhung auf 502 €.
Allerdings hat der Vermittlungsausschuss dafür nicht ewig Zeit, sondern vielmehr nur bis Ende November 2022. Zum In-Kraft-Treten bedarf es noch einer Vielzahl von, vor allem formeller Voraussetzungen, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden.
Wer sich genauer informieren möchte, kann gerne auf unserm Blog lesen unter
http://geldern-anwalt.de/Blog/
Was genau ab Januar 2023 gilt, können wir heute leider nicht sagen.
Leider hat der Bundesrat noch keine Protokollabschrift aus der letzten Sitzung veröffentlicht, sodass wir über die Wohngeldreform und auch Kindergelderhöhung keine Informationen vorliegen haben.
Auch diese Punkte lagen dem Bundesrat zur Entscheidung vor.
Bei der Wohngeldreform soll es z.B. ebenfalls eine kräftige Erhöhung geben und die Berechnungsmodule sollen sich wohl ändern. Auch sollen die Heizkosten nun Berücksichtigung finden.
Das Kindergeld soll sich für jedes Kind auf monatlich 250 € erhöhen, wobei es wohl bei einer Anrechnung im Rahmen des SGB II derzeit bleiben wird.
Sobald klar ist, was ab Januar 2023 gilt, werden wir darüber berichten.
Euer Kanzleiteam
15. Nov. 2022 um 16:34 Uhr
Wie ist das eigentlich gerade mit den Sanktionen bei Leistungsempfängern?
Wo stehen wir da heute eigentlich?
Es gilt weiterhin das Moratorium der Bundesregierung für Sanktionen während der Coronapandemie.
Im Sommer 2022 hat die Bundesregierung diese Sanktionsregelungen aber bis zum 30.06.2023 außer Kraft gesetzt.
Früher konnten Sanktionen bis zum kompletten Wegfall der Regelleistung durchgeführt werden.
Diese Sanktionen waren bei Fehlverhalten der Leistungsempfänger möglich.
In der Regel wurde mit einer Kürzung von 10 – 30 % begonnen für 3 Monate. Danach kam es dann zu einer Steigerung bis zu 100 %.
Der Hauptteil der Sanktionsregelungen sind nun erstmal bis Sommer 2023 ausgesetzt und es erfolgen derzeit keine Kürzungen. Gegen eine Kürzung sollte man sich deshalb zurzeit in jedem Fall erwehren (Widerspruch mit meist anschließender Klage vor dem zuständigen Sozialgericht).
Die Aussetzung der Sanktionen wird mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Herbst 2019 begründet. Dieses damals mit Spannung erwartete Urteil besagt, dass Menschen, die stattliche Hilfen beziehen, grundsätzlich Mitwirkungspflichten haben. Allerdings sah das Verfassungsgericht nicht alle Sanktionsregelungen als verhältnismäßig an und hat eine Übergangszeit angeordnet für die Neuregelung.
Die Bundesregierung hat von einer grundsätzlichen Neuregelung Abstand genommen und zunächst die Sanktionsmöglichkeit -mit 1 Ausnahme- gänzlich ausgesetzt.
Die Ausnahme greift lediglich bei wiederholten Meldeversäumnissen. Wenn Leistungsempfänger nämlich ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten oder vorgeschlagenen Terminen erscheinen, kann dies weiterhin eine Kürzung nach sich ziehen.
Dabei ist zu beachten, dass dann aber lediglich eine Kürzung von maximal 10 % der Regelleistung vorgenommen werden kann, eine höhere oder aufstufende Kürzung ist derzeit nicht möglich.
Nun wird wohl zu Beginn des Jahres 2023 das sogenannte Bürgergeld eingeführt.
Damit will die Bundesregierung die Sanktionsregelungen neu regeln und hat deshalb im Koalitionsvertrag festgehalten, dass
- Mitwirkungspflichten neu geregelt werden
- Sanktionen neu geregelt werden
- Kürzungen bis zu 30 % der Regelleistung möglich sein sollen
- Bei Härtefällen Sachleistungen gewährt werden können
- Die Mitwirkungspflichten in einer Teilhabevereinbarung festgehalten werden sollen (früher: Eingliederungsvereinbarung).
Hier bleibt abzuwarten, was genau die Bundesregierung tatsächlich beschließt und zu Beginn des nächsten Jahres auf den Weg bringt.
Wir werden euch an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
Sobald das Bürgergeld bzw. die Änderungen im SGB II beschlossen und die Gesetzesänderungen verabschiedet sind, werden wir uns damit ausführlich befassen und euch über die konkreten Änderungen berichten.
Schaut auch gerne auf unserm Blog vorbei
http://geldern-anwalt.de/Blog/
26. Okt. 2022 um 16:25 Uhr